Satzung

Als Anlage zur Mitgliederversammlung vom 21.01.2006

 

Des Sportvereins

 SV. Blau- Weiss- Ehlen 1901 e.V.

Eingetragen in das Vereinsregister 85 VR 3969

 Beim Amtsgericht in Kassel 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am

 21. Januar 2006 

Eingetragen in das Vereinsregister am 15.3.2006 

Geändert in der Mitgliederversammlung am 

26.1.2008, 23.1.2010 und 21.1.2012

 

Satzung

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „S.V. Blau- Weiss- Ehlen 1901 e. V.“ Er hat seinen Sitz in Habichtswald- Ehlen Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel VR 3969r eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins und seiner Abteilungen ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben
  1. Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Verein ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen, auch für weitere sportliche Betätigungsfelder.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  1. Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Ersatz von Aufwendungen

3a : Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch  seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto und Telefon.

Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.

3b: Vom Vereinsvorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.

  1. Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

  • die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportverband bzw. angeschlossener weiterer Sportverbände/Organisationen;
  • Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
  • Durchführung geeigneter Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;
  • Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

 

  • 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

  • Mitglieder des Verein sind:
  • Erwachsene (Aktive und Passive)
  • Jugendliche (von 15 bis 18 Jahre)
  • Kinder (bis 14 Jahre)
  • Juristische Personen
  • Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung),

soweit eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrittssatzung keine abweichende Regelung enthält.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
  2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch den Vorstand ernannt werden.
  3. Mitglieder werden nach einer ununterbrochenen Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren mit einer Urkunde und der bronzenen Vereinsnadel, von 40 Jahren mit einer silbernen Vereinsnadel mit einer Urkunde, und von 50 Jahren mit der goldenen Vereinsnadel mit Urkunde und von 60 Jahren als Ehrenmitglied mit Urkunde und Präsent ausgezeichnet.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  6. a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  7. b) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt
  • Nach einmaliger Erinnerung und das Mitglied länger als 3 Monate im Verzug ist : wenn das Mitglied oder dessen Erziehungsberechtigter der durch Bankeinzug erfolgte Zahlung des Mitgliedsbeitrages widerspricht, die angegebene Bankverbindung nicht mehr aktuell ist oder die Bank den Einzug sperrt, oder das Mitglied den Beitrag als Barzahler oder Überweiser nicht zahlt. Der Vorstand kann die Beitragszahlung in Ausnahmefällen stunden ,teilweise oder ganz erlassen
  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
  • wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

  • 4 Mitgliederbeiträge/Umlagen/Sonstige Einnahmen

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragssatzung).

Zur Abdeckung besonderer finanzieller Aufwendungen können nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden. Die jeweils aktuelle Beitragssatzung kann weitere Beitragszahlungen/Umlagen für die Zugehörigkeit zu einzelnen Abteilungen vorsehen.

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und/oder Umlagepflicht befreit.

Sonstige Einnahmen : Zuwendungen der Gemeinde, des Kreises, des Landessportbundes, Spenden, Verkaufserlöse bei Veranstaltungen und Werbeeinnahmen

 

  • 5 Rechte der Mitglieder

Mitglieder ab dem vollendetem 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in den jeweiligen Abteilungsversammlungen.

Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Im Übrigen gilt § 7 dieser Satzung.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.

Sie wählen den Vorstand siehe § 10 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

  • 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

 

  • 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den Aushang im Mitteilungskasten am Vereinsheim  im Erleweg zu erfolgen. Weiterhin sollte die Einladung in der HNA und in der Wochenzeitung der Gemeinde Habichtswald veröffentlicht werden. Außerdem können die Mitglieder die ein Internetanschluss haben auch per E-mail  eingeladen werden.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der obige Absatz 3 dieser Vorschrift mit den Einladungsvorgaben gilt entsprechend.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.

Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag).

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

 

  • 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • die Wahl folgender Mitglieder des Gesamt- Vorstands;
  • Vorsitzende
  • Vorsitzende
  • Finanzvorsitzende
  • . Spartenleiter der  Senioren- Fußball – Mannschaften
  • Jugendleiter der Jugend – und Schüler- Fussball- Mannschaften
  • Schriftführer
  • Pressewart
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
  • die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge;
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

 

  • 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung (insbesondere § 5) oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen können sich durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung.

Stimmenthaltung bleiben außer Betracht.

Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz/die Leitung an eine andere Person zu übertragen.

 

  • 10 Wahl des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Nimmt ein Vorstand länger als 3 Monate sein Mandat nicht wahr, kann der Vorstand, mit einer Nachfrist von einem Monat , ihn von seinem Amt entbinden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.

 

  • 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. Beide Vorstände sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des einzelnen Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000,00

( Eintausend ) Euro verpflichtet ist , die Zustimmung des Gesamtvorstandes § 12 einzuholen. Bei Rechtsgeschäften über 10.000,00 € ( Zehntausend €) ist intern  die Zustimmung der Mitgliederversammlung ein zu holen.

 

Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:

  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;
  • Überwachung und Förderung des Sportbetriebs;
  • Planung und Durchführung sportlicher und sonstiger Vereinsveranstaltungen;
  • Repräsentation des Vereins, auch auf Verbandsebene;
  • Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;
  • Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche;
  • Er ist berechtigt Maßnahmen oder Anordnungen der Spartenleiter, Abteilungsleiter zu ändern oder aufzuheben, wenn durch die Maßnahme oder Anordnung eine Benachteiligung oder Schädigung des Verein einzutreten droht oder eintritt.
  • Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand und angeschlossenen Abteilungen.

 

  • 12 Gesamtvorstand

Die Gesamtvorstand besteht aus

  1. a) dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender),
  2. b) dem Finanzvorsitzenden,
  3. c) dem Schriftführer,
  4. d) den Spartenleitern
  5. e) den Abteilungsleitern,
  6. f) dem Pressewart,

Für die gewählten Mitglieder ergeben sich insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

zu b) Der Finanzvorsitzende ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Begleichung der laufenden Geschäftskosten und der durch den Vorstand oder der Versammlung genehmigten Anschaffungen Dem Kassenwart kann durch Beschluss des Vorstands das Spendenwesen übertragen werden.

zu c) Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.

zu d) Den Spartenleitern obliegt die gesamte technische Arbeit und Organisation der Abteilungen des  Vereins im sportlichen Bereich. Er beruft den Sportausschuss ein, leitet die Sitzungen, schreibt mit seinen Fachwarten vereinseigene Wettkämpfe und Wertungsspiele aus und betreut alle sportlichen Vereinsveranstaltungen und entsprechenden Umrahmungen.

zu e) Dem Abteilungsleiter obliegt organisatorisch die Führung und Betreuung seiner jeweiligen Abteilung sowie die Information der Vorstandschaft über Aktivitäten.

zu f) Der Pressewart hat die gesamte Tages- und Fachpresse sowie sonstige Medien über alle Angelegenheiten des Vereins laufend und eingehend zu unterrichten, dies auch vereinsintern gegenüber Mitgliedern und Interessenten in geeigneter, seriöser Form.

Sämtliche zur Vorstandschaft gehörenden Vereinsmitglieder werden für die Dauer von 2… Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich.

Sie können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.

  1. Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, bei Beanstandungen von Seiten des Registergerichtes oder durch das Finanzamt geringfügige Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen an der Hauptsatzung vor zu nehmen

 

  • 13 Sitzungen des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Die Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und ein zur Vertretung berechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

 

  • 14 Abteilungen des Vereins

Innerhalb des Vereins sind für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Abteilung ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied einer Abteilung ist  zugleich Mitglied des Vereins.

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Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit. Bei der Auflösung einer Abteilung ist zuvor die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung einzuholen; der Wille der betroffenen Abteilung ist in der Wahlentscheidung der Mitgliederversammlung des Vereins zu berücksichtigen.

Jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich war, soweit nicht diese Satzung dem entgegensteht oder eine andere Abteilung bzw. der Verein hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit.

Kosten die dem Verein durch eine Abteilung entstehen, sind von dieser dem Verein zu erstatten.

Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter, der durch die Mitglieder der Abteilung in einer einzuberufenden Abteilungsversammlung gewählt wird. Seine Amtszeit entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Vorstands, er ist Mitglied des erweiterten Vorstands. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Abteilungsleiters im Amt. Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus oder findet sich kein gewählter Kandidat für die Position, so nimmt ein Mitglied der Vorstandschaft die Geschäfte des Abteilungsleiters zunächst kommissarisch war. Innerhalb eines Monats ist eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen, auf der neue Abteilungsleiter durch die Mitglieder der Abteilung für die noch verbleibende Amtszeit zu wählen ist.

Die Leiter der Abteilungen sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB; sie können den Verein beschränkt auf ihre Abteilung und beschränkt auf das Aktivvermögen der Abteilung rechtsgeschäftlich vertreten. Die Eingehung von Anstellungs-, Miet- oder Leasingverträgen oder sonstige Verträge als Dauerschuldverhältnisse bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vorstands.

Die Abteilungsleiter haben dem Vorstand in jeder Vorstandssitzung und im Bedarfsfall auch außerhalb davon über Aktivitäten und Vorkommnisse in den Abteilungen zu unterrichten.

Die Abteilungen geben sich eigene Abteilungsordnungen, die erst mit der Genehmigung der Vorstandschaft wirksam werden. Die Abteilungsordnungen müssen die Organisation der Abteilung regeln und sich an den Vorgaben dieser Satzung orientieren. Vorrang hat im Kollisionsfall die Vereinssatzung, die weiterhin verbindlich für alle Mitglieder des Vereins gilt. Über neue oder geänderte Abteilungsordnungen ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

Ein Vereinsmitglied kann Mitglied mehrerer Abteilungen sein. Es hat das Recht, jederzeit zwischen den Abteilungen zu wechseln, soweit nicht bestehende Kapazitätsgrenzen dem entgegenstehen. Für diesen Fall sind Wartelisten einzurichten. Die Kapazitätsgrenzen werden durch den Gesamtvorstand nach Anhörung des Abteilungsleiters festgelegt.

Der Vereinsführung obliegt ansonsten die Mitgliederverwaltung. Soweit für die Organisation erforderlich, kann jede Abteilung von der zentralen Mitgliederverwaltung Listen über ihre Abteilung erhalten.

Die Nutzungszeiten und -rechte von Anlagen, Hallen und sonstigen Einrichtungen werden zentral durch den Vorstand für die einzelnen Abteilungen und sonstige Nutzungen festgelegt.

Soweit erforderlich, erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in Fachverbänden; die daraus resultierenden Rechte und Pflichten erstrecken sich auch auf die Mitglieder der Abteilung.

Die Regelungen der §§ 5, 7 bis 9 dieser Satzung gelten, soweit möglich, entsprechend für die Abteilungsversammlung.

 

 

  • 15 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. Sie haben die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung mindestens 1 mal jährlich zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

 

  • 16 Protokollierung

Der Schriftführer hat das Protokoll der letztjährigen Mitgliederversammlung zu verlesen.

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. In dem Protokoll der Mitgliederversammlung sind alle Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis unmissverständlich aufzuführen und es ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu  unterzeichnen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Vorstandsprotokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

 

  • 17 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Habichtswald die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 18 Inkrafttreten

Vorstehende Neufassung der Vereinssatzung wurde in der  Mitgliederversammlung vom 21.1.2006  beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.